Zuwendungsvergaberecht

Wirksame Vergabe-Beauflagung, VOB/A-Auftragsbekanntmachung, COCOF-Leitlinien, Ausschlussfrist, EU-Recht - VG Cottbus, Urteil vom 03.02.2023 - Az. 3 K 1618/19

von Michael Pilarski

Das VG Cottbus hat ein sowohl für Zuwendungsgeber als auch für Zuwendungsempfänger interessantes Urteil vom 03.02.2023 gesprochen, das sich unter anderem mit wichtigen Grundsätzen des Zuwendungsvergaberechts befasst. Zum einen geht es in seinen Ausführungen zur Tatbestandsseite auf die Aufnahme einer Vergabeauflage zur Einhaltung des Vergaberechts ins Zuwendungsverhältnis und deren Wirksamkeit ein, zum anderen befasst es sich unmittelbar mit dem Vergabefehler einer fehlerhaften Auftragsbekanntmachung nach der VOB/A. Sodann sind die Ausführungen auf der Ermessensseite deshalb praktisch relevant, weil einmal mehr die COCOF-Leitlinien und ihre prozentualen Vorgaben für die finanziellen Korrekturen bei Unregelmäßigkeiten sowie die nationale Ausschlussfrist Streitgegenstand waren, wobei auf die Überlagerungen durch das EU-Recht eingegangen wird.

I. Sachverhalt

In der Sache ging es um eine Zuwendung des Zuwendungsgebers an die Zuwendungsempfängerin aus ELER-Mitteln für das LEADER-Programm, mit denen die Schaffung eines Gemeindezentrums für mehrere Gemeinden bezweckt war. Als Anlagen waren dem Zuwendungsbescheid unter anderem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekförderung (ANBest-EU), ein Leitfaden Vergabe für Auftraggeber im Rahmen von ELER-Förderprojekten sowie ein Informationsblatt zur Sanktionsregelung beigefügt. In den Nebenbestimmungen heißt es, Bestandteil des Bewilligungsbescheides seien diese genannten Anlagen.

Die Zuwendungsempfängerin als Klägerin vergab die Leistungen in unterschiedlichen Losen, wobei hier die Lose 1 (Abbruch), 2 (Gründung) und 3 (Rohbau) streitgegenständlich waren.

Das Los 1 (Abbruch) umfasste einen geschätzten Nettogesamtauftragswert von 24.000,00 Euro. Das Los 2 (Gründung) umfasste einen Nettogesamtauftragswert von 43.000,00 Euro. Die Klägerin veröffentlichte die Aufträge auf dem Vergabemarktplatz. Als Vergabeart gab sie jeweils die öffentliche Ausschreibung an. Es fanden sich in beiden Ausschreibungen keine Angaben zu vorzulegenden Eignungsnachweisen.

Das Los 3 (Rohbau) umfasste einen geschätzten Nettogesamtauftragswert von 210.000,00 Euro. Die Klägerin veröffentlichte den Auftrag auf dem Vergabemarktplatz. Als Vergabeart gab sie die öffentliche Ausschreibung an. Angaben zu den vorzulegenden Eignungsnachweisen fehlten. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots war angegeben, dass eine Eigenerklärung zur Eignung erst auf Nachforderung einzureichen sei.

Nach mehreren Änderungsbescheiden des beklagten Zuwendungsgebers hat die Klägerin Widerspruch und sodann Klage erhoben, obwohl teilweise wegen unter anderem streitgegenständlicher, während des Klageverfahrens ergangener Bescheide kein Vorverfahren durchgeführt worden ist.

II. Entscheidung

1. Zulässigkeit der Klage

Das VG hat im Rahmen der Zulässigkeit zunächst festgestellt, dass ein fehlendes Vorverfahren hinsichtlich der erst während des Klageverfahrens angegriffenen Bescheide des Beklagten der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehe. Ein solches sei dann entbehrlich, wenn im Wege der Klageänderung anstelle des ursprünglichen Verwaltungsaktes ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits werde und das geänderte Klagebegehren im Wesentlichen denselben Streitstoff betreffe wie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren, was nach Ansicht des Gerichts der Fall gewesen sei.

Wiederum andere "Bescheide", die die Klägerin nicht in das Klageverfahren einbezogen habe, seien zwar bestandskräftig, was jedoch ebenso wenig der Zulässigkeit der Klage entgegenstehe, da diese andere Aspekte umfassten oder keine eigene Regelungen getroffen hätten.

2. Vergabeauflage und spezielle Rechtsgrundlage aus EU-Verordnung

Bezüglich der Auflage zur Einhaltung des Vergaberechts ist das VG zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Widerruf wegen Verstößen gegen das Vergaberecht erfolgen könne, das nicht als Auflage in das Zuwendungsverhältnis einbezogen worden sei. Insbesondere bestehe neben der Auflage auch keine spezieller Widerrufsgrund, der sich aus den für den Fall grundsätzlich einschlägigen EU-Verordnungen für die ELER-Förderung ergebe.

a.) Nach Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nähmen die Mitgliedsstaaten die finanziellen Berichtigungen vor, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Union ganz oder teilweise streichen würden. Sie berücksichtigten dabei die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER. Nach Art. 35 Abs. 2 lit. b Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werde die beantragte Förderung ganz oder teilweise abgelehnt bzw. zurückgenommen, wenn gegebenenfalls sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen, die in Unionsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften oder im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt seien, insbesondere die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, nicht eingehalten werden würden.

Diese Bestimmungen ermächtigten die nationale Vollzugsbehörde nach Ansicht des VG nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthielten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergaberechtsvorschriften als Hinweis auf das Gesetz stelle für sich genommen noch keine Auflage dar. Maßgeblich für den Auflagencharakter sei der Vorbehalt der Rückforderung, denn damit mache der Beklagte deutlich, die vergaberechtswidrige Verwendung der Mittel an weitergehende Konsequenzen zu knüpfen. Hierfür reiche nicht, allgemein im Bescheid Rechtsvorschriften zu benennen. Die vom Beklagten genannten Rechtsgrundlagen – Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 35 Abs. 2 lit. b Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 – gäben hingegen weder einen klaren Tatbestand, noch eine gebundene Rechtsfolge vor. Würden diese Regelungen als direkte Ermächtigungsgrundlage für einen Widerruf gesehen, wären die Widerrufsmöglichkeiten der Zuwendungsbehörde für jegliche Unregelmäßigkeit eröffnet und uferlos. Den genannten Vorschriften würde hinreichend Rechnung getragen, indem diese ermessenslenkende Wirkung zugesprochen werde.

b.) Darüber hinaus seien in das Zuwendungsverhältnis als Auflage hinsichtlich der Vergabe von Bauleistungen ausschließlich Aufträge einbezogen worden, deren Auftragswert voraussichtlich mehr als 100.000,00 Euro netto betrage. Ziffer 3.2 ANBest-EU stelle zwar eine Auflage dar, jedoch ausschließlich für die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert voraussichtlich mehr als 100.000,00 Euro netto betrage. Dies ergebe sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut, wonach bei Überschreiten dieses Auftragswerts bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 VOB/A anzuwenden sei, sofern die Zuwendung mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens und der Auftragswert voraussichtlich mehr als 100.000 Euro netto betrage. Dem Zuwendungsempfänger werde, insbesondere mit der Formulierung „sind anzuwenden“, ein bestimmtes bestimmtes Tun vorgeschrieben. Sofern der Auftragswert einer Bauleistung 100.000,00 Euro unterschreite, sei hingegen eine Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nicht beauflagt. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus Ziffer 3.3 ANBest-EU. Danach würden Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers aufgrund des § 98 GWB und der VgV, den Abschnitt 2 VOB/A bzw. VOL/A, die VOF, die Sektorenverordnung einzuhalten von Ziffer 3.2 unberührt bleiben. Zum einen spreche die Formulierung „unberührt“ für die Annahme eines bloßen Hinweises. Zum anderen regele der in Ziffer 3.3 ANBest-EU für Bauleistungen maßgebliche 2. Abschnitt der VOB/A Vergabebestimmungen, die EU-Schwellenwert überschreiten würden, der hier bei weitem nicht erreicht sei. Auch aus den übrigen Ziffer der Nebenbestimmungen, die zwar die Ziffer 3 ANBest-EU in Bezug nähmen, jedoch nichts Abweichendes regelten, ergebe sich keine verpflichtende Vergabeauflage für Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert netto unter 100.000 Euro.

Aus diesen Gründen liege bei der Vergabe der Lose 1 (Abbruch) und 2 (Gründung) kein Auflagenverstoß vor.

3. Fehlerhafte Auftragsbekanntmachung

Hinsichtlich des Loses 3 liege ein Verstoß gegen den zum Zeitpunkt der Ausschreibung 2018 geltenden § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A vor. Danach solle die Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung die verlangten Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters beinhalten.

Dass der bietenden Person nach Ansicht der Klägerin auch nach § 6a VOB/A bewusst gewesen sein müsse, welche Nachweise vorzulegen seien, ist unerheblich. Nach den vom Auftraggeber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A schon mit der Bekanntmachung geschuldeten Informationen müsse für jeden Bewerber und jeden Bieter zweifelsfrei feststehen, welche Eignungsnachweise verlangt werden würden. Die interessierten Bewerber und Bieter sollten also schon mit den Informationen aus der Bekanntmachung einschätzen können, ob sie die geforderten Nachweise werden vorlegen könnten. Daraus folge zugleich, dass allein die Anforderung der Nachweise nach der Bekanntmachung rechtlich verbindlich sei. Der Auftraggeber dürfe hiervon mithin später, etwa in der Angebotsaufforderung oder später bei der Wertung, nicht mehr abweichen. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass im Vergabehandbuch des Bundes ein anderes Muster zu finden sei, könne sie damit nicht durchdringen. Beauflagt gewesen sei die Einhaltung des 1. Abschnitts der VOB/A, die diesbezüglich eindeutig sei.

4. Ermessenslenkende COCOF-Leitlinie

Auch die von dem Beklagten gewählte Höhe der Finanzkorrektur nach den COCOF-Leitlinien sei nicht zu beanstanden. Der Widerruf und insbesondere die Höhe stünden nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG im Ermessen der Behörde. Die Ermessensausübung unterliege keinen rechtlichen Bedenken.

Der Beklagte habe sich bei der Ermessensausübung ersichtlich an § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit orientiert, wonach bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden könne, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen (sog. intendiertes Ermessen). Denn diese Haushaltsgrundsätze würden im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, überwiegen und einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen verbieten.

Ein solches intendiertes Ermessen ergebe sich auch aus dem Unionsrecht. In der für die vorliegende Subvention geltenden Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werde in Art. 56 geregelt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die erforderlichen Finanzkorrekturen in Bezug auf individuelle oder systematische Unregelmäßigkeiten zu treffen. Auch Art. 35 Abs. 2 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sehe vor, dass die Förderung ganz oder teilweise zurückgenommen werde, wenn für das Vorhaben geltende Auflagen für die öffentliche Auftragsvergabe nicht eingehalten werden würden. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig sei, sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar.

Ein Ermessenspielraum verbleibe der Beklagten somit allein hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs. Sie habe sich insoweit an den sog. Leitlinien für die Festsetzung der Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte anzuwenden seien (COCOF-Leitlinien), orientiert. Diese richteten sich zwar vorrangig an die Kommissionsdienststellen, um bei deren Bearbeitung von Fällen mit Unregelmäßigkeiten ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. Den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die selbst Unregelmäßigkeiten feststellen würden, würden die Leitlinien jedoch empfehlen, dabei dieselben Kriterien für die Korrektur von Unregelmäßigkeiten anzuwenden. Dabei seien die Leitlinien nicht schematisch anzuwenden und etwaige atypische Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigten. Auch die Regelannahmen der Leitlinien würden daher nicht davon entbinden, die Einzelumstände zu würdigen. Die Leitlinien listeten die wichtigsten Arten von Unregelmäßigkeiten auf und legen die hierfür anzuwendenden Korrektursätze (Kürzungen um 5, 10, 25 und 100 % vom Auftragswert) fest.

Im Falle der Nichtveröffentlichung der Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien (und ihrer Gewichtung) in der Auftragsbekanntmachung sehe die von dem Beklagten herangezogene Ziffer 9 lit. a eine Korrektur von 25 % vor. Der Klägerin werde hier zwar die Nichtveröffentlichung der Unterlagen zum Eignungsnachweis vorgeworfen. Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der Eignung zeigten allerdings, welche Kriterien der Auftraggeber als relevant erachtet würden. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass bis zuletzt unklar geblieben sei, nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgt sei bzw. welche Eignungsnachweise eine Rolle gespielt hätten, sei die Wahl des Korrektursatzes von 25 Prozent nicht zu beanstanden. Denn die Bewilligungsbehörde dürfe bei der Subventionsvergabe die Beachtung strenger Form- und Fristbestimmungen verlangen. Sinn der klaren Regelung in Ziffer 3.2 ANBest-EU sei es, dass bereits in formeller Hinsicht dem Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln entsprochen werde. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe dem Subventionsgeber durch eine regelwidrige Auftragsvergabe letztlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, komme es nicht an.

Auch könne hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Unregelmäßigkeit lediglich formaler Art ohne tatsächliche oder potenzielle finanzielle Auswirkungen sei. In diesen Fällen würde nach Ziffer 1.1 (Zweck der Leitlinie) von einer Korrektur abgesehen werden. Potenzielle finanzielle Auswirkungen könnten hier nicht ausgeschlossen werden. Der Bieterkreis könnte sich wegen der fehlenden Bekanntmachung der Eignungsnachweise verändert haben. So sei vorliegend ein Bieter gar wegen fehlender Eignung ausgeschlossen worden. Dass dieser die verlangten Nachweise hätte vorlegen können, wenn er bereits bei der Ausschreibung hiervon informiert gewesen wäre, sei nicht fernliegend. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Interessenten aufgrund der unklaren Ausschreibung und der nicht angegebenen vorzulegenden Eignungsnachweise nicht beworben hätten. Der Bieterkreis wäre mit vier Bietern ohnehin klein, durch den Ausschluss zweier Bewerber wäre die Auswahl letztlich aus zwei Bietern erfolgt.

Soweit die Klägerin einwende, eine schematische Anwendung verbiete sich und es hätte ein geringerer Korrektursatz in Betracht gezogen werden müssen, dringe sie nicht durch. In der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung sei über einen Vergabefehler entschieden worden, für den die Leitlinien einen Korrektursatz von 25 % vorsehen würden, der ausdrücklich je nach Schwere der Unregelmäßigkeit auf 10 % oder 5 % verringert werden könne, so dass danach die Beibehaltung des höchsten Korrektursatzes einer zusätzlichen Begründung bedürfe. Die Leitlinie sehe für die hier von dem Beklagten anwandte Ziffer hingegen ausschließlich einen Korrektursatz von 25 % vor.

5. Nationale Ausschlussfrist

Die im nationalen Recht verankerte Regelung – wonach der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tatsachen, welche den Widerruf rechtfertigen, zulässig ist – sei vorliegend nicht anwendbar.

Es sei das ausdrücklich erklärte Ziel des europäischen Verordnungsgebers, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes abschließend zu normieren. Das ergebe sich insbesondere aus dem Erwägungsgrund Nr. 95 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Danach verfolge diese Verordnung die Zielsetzung, eine „einheitliche Anwendung“ der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu erreichen, unter anderem bei der Rücknahme von Zahlungsansprüchen und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge.

Könnten die Mitgliedstaaten die Rücknahme und Rückforderung weiteren, sehr unterschiedlichen Ausschlussfristen unterwerfen, würde das Ziel eines einheitlich ausgestalteten Vertrauensschutzes verfehlt. Während in einem Mitgliedstaat eine Beihilfe zurückgefordert werden könnte, könnte ein anderer Mitgliedstaat die Ausschlussfristen zugunsten des Zuwendungsempfängers denkbar kurz ausgestalten. Daraus folge, dass auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG durch das Unionsrecht mit seiner abschließenden Regelungssystematik zum Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen überlagert werde.

Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sehe vor, dass die Mitgliedsstaaten Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt würden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurückzufordern, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt werde, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden habe, gebilligt worden  und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen sei. Diese für die Rückforderung maßgebliche Frist sei vorliegend eingehalten worden.

Rein vorsorglich sei darauf verwiesen, dass auch der im Übrigen als „Grundregel“ subsidiär geltende Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95  eingehalten worden sei. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erfasse alle Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung. Als Unregelmäßigkeit in diesem Sinne gelte sowohl eine vorsätzlich begangene oder durch Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeit, die nach Art. 5 der Verordnung zu einer verwaltungsrechtlichen Sanktion führen könne, als auch eine Unregelmäßigkeit, die nach Art. 4 dieser Verordnung lediglich den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bewirke. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung betrage die Verjährungsfrist 4 Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit, was hier angesichts der Ausschreibung ebenso eingehalten worden sei.

III. Rechtliche Bewertung

Ein nach Ansicht des Autors fast in Gänze rechtlich zutreffendes Urteil. Die bisherige Rechtsprechung wird im Wesentlichen bestätigt.

Prozesstaktisch ist im Hinterkopf zu behalten, dass während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein Vorverfahren erforderlich ist, um Bescheide anzugreifen, weil sie schlicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht werden können, soweit der Regelungsgegenstand im Wesentlichen den gleichen Streitstoff beinhaltet, was bei Förderbescheiden nach Abschluss einer Förderung regelmäßig der Fall sein wird.

Ohne wirksame Auflage, können Vergabeverstöße im Zuwendungsverhältnis nicht beanstandet werden. Insbesondere ist auf die konkreten Formulierungen in den Förderbedingungen zu achten, weil Auflagen klare Handlungsverpflichtungen enthalten müssen und Begrifflichkeiten wie "bleibt unberührt" hier nicht ausreichen.

Die fehlerhafte Auftragsbekanntmachung mangels Angaben zu den Eignungsnachweisen liegt auf der Hand und dient natürlich dem gleichberechtigten und transparenten Wettbewerb.

Immer häufiger ergehen Entscheidungen zu den ermessenslenkenden COCOF-Leitlinien, der richtigerweise immer wieder klarstellen, dass diese das Ermessen vereinheitlichen und intendiert lenken können, jedoch die Zuwendungsgeberseite nicht von der Beurteilung von (Ausnahme-)Umständen im konkreten Einzelfall entbinden.

Darüber hinaus ist einmal mehr bestätigt worden, dass die nationale Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG, die aufgrund der gesetzlichen Verweisung nicht nur für die Rücknahme, sondern auch für den Widerruf wegen Auflagenverstoßes gilt, durch EU-Recht überlagert wird und im Einzelfall nicht anwendbar ist, sodass für Zuwendungsempfänger längere Rückforderungsfristen gelten.

Einzig die Absage des VG an Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 lässt nach Ansicht des Autors leichte Zweifel an deren Richtigkeit entstehen. Sicherlich ist dies eine Auslegungsfrage. Wenn das Gericht jedoch ausführt, "Die vom Beklagten genannten Rechtsgrundlagen – Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 35 Abs. 2 lit. b Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 – gäben hingegen weder einen klaren Tatbestand, noch eine gebundene Rechtsfolge vor. Würden diese Regelungen als direkte Ermächtigungsgrundlage für einen Widerruf gesehen, wären die Widerrufsmöglichkeiten der Zuwendungsbehörde für jegliche Unregelmäßigkeit eröffnet und uferlos.", so kann dies im Hinblick auf den Tatbestand und die Rechtsfolge des genannten Art. 56 durchaus anders beurteilt werden.

Als Rechtsfolge eine finanzielle Berichtigung durch Streichung der EU-Mittel nach Art und Schwere vorzunehmen, die an den Tatbestand einer Unregelmäßigkeit knüpft, die in Verstößen gegen Auflagen nach dem Unionsrecht, nationalen Recht oder Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wie z.B. das öffentliche Vergaberecht festgelegt sind, kann nach Ansicht des Autors auch durchaus als klare, deutliche und bestimmte Handlungsverpflichtung qualifiziert werden.

IV. Fazit

Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der EU-Förderung, insbesondere der ELER-Förderung, ein besonders rauer Wind weht. Dennoch muss sich der Zuwendungsgeber auch an eine Vielzahl von Vorgaben aus dem Zuwendungsverhältnis richten, die er selbst mit dem Förderbescheid gemacht hat. Was zumindest national nicht beauflagt ist, daran können keine Rechtsfolgen aufgrund von Auflagenverstößen geknüpft werden. Zugegebenermaßen hatte die Zuwendungsempfängerin Glück im Unglück, dass nicht trotz fehlerhafte bzw. nicht vorgenommener Beauflagung nicht die Rechtsgrundlage unmittelbar aus der EU-Verordnung gegriffen hat. Denn in anderen EU-Verordnungen für EU-Fördermittel ist dies von Gerichten auch schon anders beurteilt worden, sodass es auf die Wirksamkeit der Auflage nicht ankam. Jedenfalls ist im Rahmen der ELER-Förderung äußerste Vorsicht sowohl als Zuwendungsgeber als auch als Zuwendungsempfänger geboten. Der Zuwendungsempfänger kann erheblichen Rückforderungen ausgesetzt werden. Der Zuwendungsgeber kann bei eigenen Fehler in der Beauflagung Rückforderungen nicht durchsetzen, kann die verauslagten Mittel aber auch nicht bei der EU abrechnen.

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