Verstoß gegen Vergabeauflage "light" - VG Magdeburg, Urteil v. 08.12.2025, 3 A 288/23 MD
von Michael Pilarski
Eine interessante und praxisrelevante Entscheidung sowohl für Zuwendungsgeber als auch für Zuwendungsempfänger hat das VG Magdeburg mit Urteil vom 08.12.2025, Az. 3 A 288/23 MD verkündet. Der Kläger, ein Zuwendungsempfänger, hat sich gegen den Teilwiderruf einer Zuwendung für Investitionen im Bereich der Forschung und Entwicklung gewandt. Der Kläger betrieb als Ingenieur ein Unternehmen, das sich mit der Vernetzung von Anlagen und Steuerungen befasste. Die Beklagte als Zuwendungsgeberin bewilligte ihm zunächst eine Zuwendung.
I. Ausgangslage
Interessant ist die Entscheidung deshalb, weil es nicht um einen Verstoß gegen die Auflage zur Einhaltung des förmlichen Vergaberechts geht, sondern um einen Verstoß gegen die so genannte Auflage zur Einhaltung des Vergaberechts "light".
Mit dieser Vergabeauflage "light" ist in diesem Fall die Ziffer 3.1 der ANBest-P gemeint. Diese besagte im vorliegenden Fall:
„Aufträge zum Zweck der Umsetzung des unter Ziff. 1. dieses Bescheides benannten Teilprojekts bis zu einem Auftragsvolumen von 100.000,- € je Los (ohne Umsatzsteuer) sind unter Einholung von mindestens drei Angeboten nach wirtschaftlichen und wettbewerblichen Gesichtspunkten an leistungsfähige Anbieter zu vergeben (Nr. 3.1 ANBest-P). Hierzu müssen in der Regel drei Angebote tatsächlich eingegangen sein. (…) Bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen, die nicht in den Anwendungsbereich der VOL/A fallen, sind mindestens drei Angebote einzuholen. Weitere Pflichten nach Nr. 3 der ANBest-P bleiben unberührt."
Der Zuwendungsempfänger hat trotz dieser Auflage in seinem Zuwendungsbescheid direkte Aufträge an einen EDV-Dienstleister sowie ein Ingenieurbüro erteilt. Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid teilweise widerrufen. Der Kläger richtete sich mit einer Klage gegen die Aufhebung und war der Ansicht, er habe die geförderten Aufträge direkt vergeben dürfen.
Das VG Magdeburg hatte sich also erneut mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Zuwendungsbescheid wegen Verstößen gegen die im Zuwendungsbescheid auferlegte Auflage zur Einhaltung des Vergaberechts ("light") teilweise widerrufen werden darf. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich ein Zuwendungsempfänger auf Ausnahmen von der Pflicht berufen kann, den Auftrag nur unter Einholung von mindestens drei Angeboten nach wirtschaftlichen und wettbewerblichen Gesichtspunkten an leistungsfähige Anbieter zu vergeben.
II. Entscheidung des VG Magdeburg
Das VG Magdeburg weist die Klage ab. Der teilweise Widerruf der Bewilligung durch die Zuwendungsgeberin sei rechtmäßig gewesen, da Auflagenverstöße vorlägen und keine Ausnahmen einschlägig seien.
1. Wirksame Auflage zur Einhaltung des Vergaberechts "light"
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die in den Zuwendungsbescheid einbezogene Nr. 3.1 ANBest-P. Danach ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich mindestens drei Vergleichsangebote nach wirtschaftlichen und wettbewerblichen Gesichtspunkten von leistungsfähigen Anbietern einzuholen.
Das Gericht stellt eingangs klar, dass diese Regelung wirksam zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden sei und für den Zuwendungsempfänger verbindliche Grundsätze festgelegt habe. Wer eine Subvention unter diesen Bedingungen in Anspruch nimmt, unterwirft sich damit zugleich den im Zuwendungsverhältnis geltenden Förderbestimmungen.
2. Nicht-Vorliegen der Ausnahmetatbestände
Der Kläger trägt vor, er habe die Aufträge direkt vergeben dürfen. Den Auftrag für die EDV-Dienstleistungen begründet er pauschal damit, der Auftragnehmer sei verlässlich, preiswert und dass die Zusammenarbeit durch eine Geheimhaltungsvereinbarung abgesichert sei. Besonders interessant ist die Argumentation des Klägers, die von der Rechtsprechung des EuGH anerkannten Grundsätze für Inhouse-Vergaben seien entsprechend anzuwenden. Für die Beauftragung des Ingenieurbüros beruft sich der Kläger auf dessen vermeintliche Monopolstellung.
Das VG Magdeburg folgt diesem Ansatz nicht. Diese Gesichtspunkte der Geheimhaltung, der Monopolstellung sowie der analogen Anwendbarkeit der Grundsätze für die "Inhouse-Vergabe" rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts keine Abweichung von der Einholung von drei Vergleichsangeboten.
Der Ausnahmetatbestand der Geheimhaltung erfordere ein objektiv vorliegendes Geheimhaltungsbedürfnis. Die Ausnahme sei eng auszulegen. Die Verlässlichkeit sowie die Preiswertigkeit seien subjektiv Vorstellungen des Klägers, die objektiv nicht dargelegt und nachgewiesen worden seien. Der EuGH gehe vielmehr davon aus, dass die Vertraulichkeit von Daten grundsätzlich auch durch geeignete Geheimhaltungspflichten sichergestellt werden könne.
Der EuGH habe darüber hinaus Inhouse-Vergaben gerade deshalb von den Regeln über öffentliche Aufträge ausgenommen, weil es aufgrund der fehlenden Außenwirkung an einem öffentlichen Auftrag fehle. Diese Voraussetzungen seien auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar. Eine entsprechende Anwendung der Inhouse-Grundsätze scheide daher mangels vergleichbarer tatsächlicher Voraussetzungen aus. Bei den Aufträgen seien schlicht Fremddienstleistung an außenstehende Auftragnehmer beauftragt worden.
Eine Monopolstellung sei vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden.
Eine Zusicherung , auf die sich der Kläger aufgrund von Aussagen der Mitarbeitenden der Beklagten im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben berufen habe, habe die Beklagte nicht abgegeben. Es fehle am Rechtsbindungswillen.
3. Intendiertes Ermessen beim Widerruf
Auch hinsichtlich der Rechtsfolge bleibt das VG Magdeburg seiner bisherigen Linie treu.
Bei einem Verstoß gegen die Auflage zur Einholung von Vergleichsangeboten stehe dem Zuwendungsgeber nach Ansicht des VG grundsätzlich Ermessen zu. Dieses Ermessen ist jedoch durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprägt. Das Gericht verweist insoweit auf die Grundsätze des sogenannten intendierten Ermessens. Danach könne das Ermessen des Zuwendungsgebers in der Regel nur durch eine – zumindest teilweise – Aufhebung des Zuwendungsbescheides fehlerfrei ausgeübt werden. Ein großzügiger Verzicht auf die Fördermittel sei nicht angezeigt. Der teilweise Widerruf sei auch nicht unverhältnismäßig, nur weil die von den Verstößen betroffenen Ausgaben lediglich geringe Ausgaben nicht weit über 5.000, die eine Bagatellgrenze bilden würden, Euro ausmachten.
III. Rechtliche Einordnung
Die Entscheidung fügt sich damit grundsätzlich in die bisherige Rechtsprechung, nicht nur des VG Magdeburg, zum Zuwendungsvergaberecht ein.
Bemerkenswert ist jedoch, dass es sich bei der Auflage - was aber nicht nähere Auseinandersetzung erfährt - nicht um eine klassische Auflage zur Einhaltung des förmlichen Vergaberechts handelt. Es handelt sich um die Auflage zur Einhaltung des Vergaberechts "light". Sie verpflichtet "nur" zur Einholung von mindestens drei Angeboten nach wirtschaftlichen und wettbewerblichen Gesichtspunkten an leistungsfähige Anbieter. Dabei handelt sich nicht um das förmliche Vergaberecht. Dennoch zieht das VG Magdeburg als Maßstab die VOL/A heran und stellt auf § 3 Abs. 5 lit. f (Geheimhaltung) sowie § 3 Abs. 5 lit. l (Alleinstellung) ab.
Ebenso überträgt es, ohne dass dies in Frage gestellt oder begründet werden würde, die Grundsätze zum intendierten Ermessen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf diese Auflage zum Vergaberecht "light".
Höchstrichterlich ist - soweit ersichtlich - aber nicht entschieden, ob eine Auflage zur Einhaltung des förmlichen Vergaberechts eine deckungsgleiche Anwendung erfahren darf wie eine Auflage zur Einhaltung des Vergaberechts "light". Diese Differenzierung ist im Urteil des VG Magdeburg nicht vorgenommen worden. Denn die für den Zuwendungsempfänger geltenden zuwendungsvergaberechtlichen Pflichten beurteilen sich zuvörderst nach dem objektiven Empfängerhorizont. Daher stellt sich die berechtigte Frage, ob der Zuwendungsbescheid im jeweiligen konkreten Einzelfall für den Zuwendungsempfänger erkennen lässt, ob eine eigenständige Auflage zur Einholung von drei Vergleichsangeboten zulässig an die förmlichen vergaberechtlichen Vorgaben angelehnt werden bzw. deckungsgleich angewendet werden darf. Diese Antwort bleibt die Entscheidung nach Ansicht des Autors schuldig.
IV. Bedeutung für die Fördermittelpraxis
Die Entscheidung des VG Magdeburg ist unabhängig davon deshalb praxisrelevant, weil sie zwei Ebenen des Zuwendungsvergaberechts miteinander verbindet:
Auf erster Stufe ist zu prüfen, welche Pflichten sich konkret aus dem Zuwendungsbescheid ergeben. Auf zweiter Stufe muss geprüft werden, ob ein Verstoß vorliegt oder ggf. ein Ausnahmetatbestand tatsächlich erfüllt ist.
Für Zuwendungsempfänger bedeutet dies insbesondere einmal mehr: Ein Verstoß führt nicht lediglich zu einer abstrakten Beanstandung. Der Verstoß kann vielmehr unmittelbar finanzielle Konsequenzen haben. Der Zuwendungsempfänger verliert Fördermittel.
Für Zuwendungsgeber bedeutet die Entscheidung umgekehrt, dass die Widerrufsentscheidung weiterhin als Ermessensentscheidung nachvollziehbar begründet werden muss und kein reiner Rückforderungs-Automatismus gegeben ist, wenn Auflageverstöße begangen werden.
Gerade bei Förderprojekten besteht daher die Gefahr, dass ein Zuwendungsempfänger von einer Ausnahme von der Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten ausgeht, die im konkreten Förderverhältnis nicht trägt. Entscheidend ist insbesondere, welche Verpflichtungen der Zuwendungsbescheid selbst konkret begründet.
V. Fazit
Durch die Rechtsprechung wird die Materie des Zuwendungsvergaberechts nicht immer einfacher handhabbar. Sie ist komplex und birgt die Gefahr nicht unerheblicher Rückforderungen.
