Zuwendungsvergaberecht

Vergaberecht für Zuwendungsempfänger im Rahmen des LuKIFG?

von Michael Pilarski

LuKIFG - Das Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen - Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz wurde am 20.10.2025 ausgefertigt und am 23.10.2025 verkündet und ist somit in Kraft getreten.

I. Ziel

Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fällt.

II. Verteilung

Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel. Berücksichtigt werden zu zwei Dritteln das Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich des Länderanteils an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel das Verhältnis der Einwohnerzahlen vom 30. Juni 2022.

Der Betrag nach § 1 wird nach den folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 13,14980
Bayern 15,70230
Berlin 5,21980
Brandenburg 2,99920
Bremen 0,94085
Hamburg 2,65860
Hessen 7,43735
Mecklenburg-Vorpommern 1,92510
Niedersachsen 9,42410
Nordrhein-Westfalen 21,09560
Rheinland-Pfalz 4,84570
Saarland 1,17910
Sachsen 4,83800
Sachsen-Anhalt 2,61390
Schleswig-Holstein 3,43080
Thüringen 2,53980.

Sodann legen die Länder die Höhe des Anteils der dem jeweiligen Land zustehenden Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen. Die Länder bestimmen die finanzschwachen Kommunen entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten.

III. Förderfähigkeit und Förderzeitraum

Die Mittel werden für Sachinvestitionen der Träger von Einrichtungen insbesondere folgender Infrastrukturbereiche bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen:

1. Bevölkerungsschutz,
2. Verkehrsinfrastruktur,
3. Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
4. Energie- und Wärmeinfrastruktur,
5. Bildungsinfrastruktur,
6. Betreuungsinfrastruktur,
7. Wissenschaftsinfrastruktur,
8. Forschung und Entwicklung und
9. Digitalisierung.

Förderfähig sind lediglich Investitionsmaßnahmen mit einem Fördervolumen von mindestens 50.000 Euro. Die Investitionsmaßnahmen zielen auf eine längerfristige Nutzung der jeweiligen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen ab. Die Länder stellen dies sicher. Auch Maßnahmen, die frühestens im Jahre 2025 begonnen wurde, können förderfähig sein. Grundsätzlich sind Vorhaben bis Ende des Jahres 2042 förderfähig, sofern sie bis Ende des Jahres 2036 bewilligt wurden.

IV. Förderabwicklung zwischen Bund - Ländern

Die Länder haben zu Beginn dem Bund über die Verfahren zur Durchführung des Gesetzes zu berichten. Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung. Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

Die Länder haben natürlich die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicherzustellen. Dafür müssen die Länder dem Bund jährlich einen Bericht über abgeschlossene Maßnahmen vorlegen und der Bund wird dann risikobasiert prüfen.

Stellen die zuständigen Stellen der Länder oder der Bund eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung fest, sind die für die Durchführung der Investitionsmaßnahmen zuständigen Stellen verpflichtet, die entsprechenden Verfahren wieder aufzunehmen und die Mittel zurückzufordern.

Der Bund kann Mittel von einem Land zurückfordern, wenn eine geförderte Maßnahme

1. nicht zweckentsprechend verwendet wird oder
 
2. nicht innerhalb des Förderzeitraums durchgeführt beziehungsweise abgerechnet wird.

Kommt ein Land den Berichtspflichten zur Durchführung dieses Gesetzes, wiederholten Auskunftsersuchen oder einer Rückforderung des Bundes nicht spätestens einen Monat nach der vom Bund gesetzten Frist nach, so ist der Bund berechtigt, die Bewirtschaftung durch das Land vorübergehend zu sperren.

IV. Förderabwicklung zwischen Ländern - Kommunen - Empfängern

Über die grundsätzlich auf großer Flughöhe festgelegten Vorgaben, stellen sich natürlich weitergehende Fragen der konkreten (Rück)-Abwicklung des LuKIFG, die bis zu den Zuwendungsempfängern, bei denen die Fördergelder landen sollen, geregelt werden müssen. Hierzu regelt das LuKIFG, dass ergänzende Bestimmungen sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden und die Inanspruchnahme der Mittel an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden ist. Das heißt, zwischen Bund und Ländern müssen Verwaltungsvereinbarungen bestehen. Je nach dem, wer die Mittel bewilligt und die Förderung abwickelt, werden voraussichtlich auch Verwaltungsvereinbarungen bzw. Aufgabenübertragungen zwischen den Ländern und den bewilligenden Stellen geschlossen werden müssen.

Daher werden die Länder wie üblich unter Berücksichtigung der oben genannten Förderbereiche und ihrer landesspezifischen Umstände Förderrichtlinien und ggf. Verwaltungsvorschriften erlassen, aufgrund deren sie mit Antragstellern Förderverträge schließen und ihnen gegenüber Förderbescheide erlassen.

Aufgrund der Regelungen schon des LuKIFG, zumindest in Bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern, ist offensichtlich und haushalts- sowie zuwendungsrechtlich zwingend, dass die Mittel zweckentsprechend zu verwenden sind, weil entsprechende Bewilligungen sonst gemäß § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG widerrufen werden können und weil sonst auch entsprechende Förderverträge im Sinne des § 54 VwVfG gekündigt werden können. Ebenfalls werden die Bewilligungen zur Sicherstellung der Ziele des Gesetzes und zuvörderst zur wirtschaftlichen und sparsamen Erreichung der jeweiligen Förderzwecke Nebenbestimmungen festlegen.

Wegen der absehbaren Größenordnung der Volumina für die genannten Bereiche der Infrastruktur ist davon auszugehen, dass zur Gewährleistung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel das öffentliche Vergaberecht abermals zum Instrument im Zuwendungsverhältnis gemacht wird. An dieser Stelle hängt es maßgeblich von den Richtlinien- und Zuwendungsgebern in den jeweiligen Ländern und deren landesspezifischem Vergaberecht ab, welche vergaberechtlichen Verpflichtungen für Zuwendungsempfänger in den unterschiedlichen Förderprogrammen festgelegt werden.

Soweit die Vergabeauflagen pauschale Pflichten zur Einhaltung des öffentlichen Vergaberechts statuieren, so werden vermutlich regelmäßig die in immer mehr Ländern zum Tragen kommenden Direktvergabe- und anderen Wertgrenzen für die Verfahrensarten zur Anwendung kommen. Dennoch werden aufgrund der voraussichtlichen Größenordnung von kommunalen Infrastrukturvorhaben diese Wertgrenzen oftmals überschritten, sodass die formale Einhaltung des Vergaberechts von großer Bedeutung sein wird, um die Bundesmittel dann tatsächlich nach Abschluss der geförderten Vorhaben behalten zu dürfen und sich keinen Rückforderungen auszusetzen.

Unabhängig von dem dann geltenden Zuwendungsvergaberecht werden die Empfänger ohnehin angehalten sein, das klassische Vergaberecht zu beachten, weil ihre geförderten Infrastrukturvorhaben ansonsten durch Rügen und Nachprüfungsverfahren verzögert und beeinträchtigt werden könnten.

V. Fazit

Antragsteller und Empfänger sind angehalten, sich bereits jetzt mit den grundsätzlichen Vorgaben auseinanderzusetzen und, soweit bislang vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend konkretisierten Förderabwicklung möglich, Vorbereitungen zu treffen. Diejenigen Länder, die derzeit Vereinfachungen und Entbürokratisierungen in Planung haben oder schon umgesetzt haben, sind im Hinblick auf die Umsetzung des 100-Milliarden-Pakets im großen Vorteil. Länder, die solche Planungen noch nicht angestoßen haben, werden unter Umständen Schwierigkeiten in der dann für Antragsteller zu komplexen und kosten- und zeitaufwändigen Förderabwicklung haben und sogar Gefahr laufen, dass vorhandene Mittel nicht abgerufen werden und letztlich die Förderbereiche, auf die das LuKIFG abzielt, darunter leiden werden.

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