Vergaben im Zuwendungsverhältnis - nicht zu früh, nicht gar nicht, nicht zu spät!
von Michael Pilarski
Es gibt klassische Vergabefehler in Zuwendungsverhältnissen. Es kann daneben aber auch zu der Situation kommen, dass die gewünschte Einhaltung des Vergaberechts aufgrund einer Vergabeauflage oder vertraglichen Regelung zur Vergabepflicht selbst zu einem Fehler in der Förderung führt, der entweder zu einer Voll-Rücknahme oder zu einem teilweisen Widerruf der Fördergelder führen kann. Diese Fehler bzw. Verstöße gegen Förderbestimmung können den Zuwendungsempfängern dann passieren, wenn sie für das zu fördernde Projekt keine vernünftige zeitliche Planung vorhalten.
Aus welchem Grunde?
Diese Fehler können begangen werden, weil ein gefördertes Projekt einen konkret und individuell rechtlich verbindlich festgelegten Bewilligungs-, Durchführungs- bzw. Projektzeitraum hat.
- Nicht zu früh
Bereits im Rahmen der Förderberatung werden Antragsteller und damit die potenziellen Zuwendungsempfänger grundsätzlich darauf hingewiesen, dass sie bei jeder Auftragsvergabe, die sie im zu fördernden Projekt abrechnen möchten, das öffentliche Vergaberecht als Pflicht beauflagt bekommen. Die fleißigen und akribischen Zuwendungsempfänger führen vor dem Hintergrund der Förderung und des Förderbescheids, den sie erhalten (werden), vergabekonforme Vergabeverfahren durch, die der Vergabeauflage entsprechen. Sie halten sämtliche beauflagte Vergaberegelungen ein und erteilen den Zuschlag in vorauseilendem Gehorsam. Sie reichen später für die Mittelabruf- oder Verwendungsnachweisprüfung die entsprechenden rechnungsbegründenden Belege zwecks Abrechnung und Auszahlung der Fördermittel ein, die den vergabekonform erteilten öffentlichen Aufträgen zugrunde liegen. Was stellt der Zuwendungsgeber fest? Er stellt fest, dass ein vorzeitiger Vorhabenbeginn vorliegt, der zu einer Voll-Rücknahme des Zuwendungsbescheids und damit der Rückforderung der gesamten Fördermittel führt. Woran liegt das? Der im Vergabeverfahren zu erteilende Zuschlag stellt die Annahme des Angebots des Bieters dar und führt zum Vertragsschluss. Dieser wirksame Vertragsschluss ist dann in der Regel ein der Ausführung des geförderten Vorhabens zuzurechnender Vertrag, der einen unzulässigen vorzeitigen Beginn des geförderten Projekts darstellt. Der Zuwendungsempfänger gibt zu erkennen, dass er das Projekt auch ohne die Fördermittel mit eigenen finanziellen Mitteln durchführen kann und möchte. Der regemäßig erforderliche Anreizeffekt für die Bewilligung war nicht vorhanden und geht in einen Mitnahmeeffekt über, der gerade durch dieses Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns verhindert werden soll.
⇒ Vollständige Rücknahme und Rückforderung
- Nicht gar nicht
Wenn der Zuwendungsempfänger demgegenüber einen Zuwendungsbescheid erhalten hat, zuvor nicht mit der Durchführung von Vergabeverfahren begonnen hat, aber sich sodann im Laufe des geförderten Projekts nicht an die Vergabeauflage oder vertragliche Vergaberegelung hält, dann begeht er voraussichtlich einen der klassischen Vergabeverstöße, der zu einem teilweisen Widerruf der vom Vergabeverstoß betroffenen Ausgabeneinheit führt. Die entsprechend bewilligten Fördermittel werden unter Berücksichtigung der Förderquote im Rahmen der Anteilsfinanzierung gekürzt und zurückgefordert, soweit dieses bereits ausgezahlt worden sind.
⇒ (Teilweiser) Widerruf und Rückforderung
- Nicht zu spät
Wenn der Zuwendungsempfänger wiederum einen Zuwendungsbescheid erhalten hat und im Laufe des geförderten Projekts zwar entsprechend der Vergabepflicht das Vergabeverfahren beginnt, jedoch der Zuschlag, der zur Beendigung des Vergabeverfahrens führt, nach dem Ende des Bewilligungs-, Durchführungs- bzw. Projektzeitraums liegt, dann sind die Ausgaben trotz vergabekonformer Vergaben nicht zuwendungsfähig, weil sie nicht zweckgemäß im Laufe des geförderten Projekts fällig geworden, abgerechnet und gezahlt worden sind und davon ausgegangen wird, dass nur im Bewilligungszeitraum angefallene, fällig gewordene und bezahlte Ausgaben dem Förderzweck entsprechend.
⇒ (Teilweiser) Widerruf und Rückforderung
Fazit:
Vergaben im Rahmen von geförderten Projekten dürfen nicht zu früh, nicht gar nicht und nicht zu spät durchgeführt werden. Jeder Zuwendungsempfänger sollte zu Beginn seiner Förderung, bestenfalls vor dem Stellen des Förderantrags, bereits eine zeitliche Planung vorhalten, die vorsieht, wann welche Aufträge im Vergabeverfahren vergeben werden und insbesondere wann diese bezuschlagt werden. Anderenfalls drohen Rücknahmen und Widerrufe, die zu erheblichen Rückforderungen der Fördermittel führen können.